B. Am 8. September 2022 eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2021, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Gleichzeitig teilte sie den Rekurrenten mit, dass aufgrund der Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Buchwert (sog. wiedereingebrachte Abschreibungen) besteuert würde. Die Differenz bezifferte sie mit CHF 122'554.-- (pag. 54), wovon sie eine AHV-Rückstellung von pauschal 10 % abzog. Somit verblieb noch ein Liquidationsgewinn von CHF 110'299.---.