A. A.________ (Rekurrent) war bis Ende 2021 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Zum Geschäftsvermögen gehörte auch eine sich in seinem Eigentum befindliche Stockwerkeinheit in E.________ (Gbbl. Nr. 1.1___). Im Rahmen der Veranlagung 2021 des Rekurrenten und seiner Ehefrau B.________ (Rekurrentin, zusammen die Rekurrenten) bemerkte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region _______ (Steuerverwaltung), die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche eine Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen nach sich zog. Die Steuerverwaltung verlangte daher von den Rekurrenten am 24. Juni 2022 Angaben zum erzielten Liquidationsgewinn.