1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Ablehnungsbegehren) vor der Steuerrekurskommission wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 5. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Rechnungsführung des Generalsekretariats der Verwaltungsgerichtsbarkeit