dass sich in einem Verfahren betreffend Erlass der Verfahrenskosten keine komplizierten Rechtsfragen stellen, die von einem juristischen Laien nicht bewältigt werden können, sondern sich die Obliegenheit vielmehr darauf beschränkt, die finanzielle Situation darzulegen und mit geeigneten Belegen nachzuweisen; dass es sich somit rechtfertigt, das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen; -4- dass darüber hinaus einzig dem Gesuchsteller obliegen würde, sich um einen amtlichen Rechtsbeistand zu bemühen; erkannt: