dass der Gesuchsteller zudem um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorliegenden Verfahren ersucht hat; dass wenn die Voraussetzungen der Prozessbedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt sind, eine amtliche Vertretung beigeordnet wird, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG);