dass sich der Gesuchsteller bezüglich einer allfälligen Zahlungsvereinbarung mit einem konkreten schriftlichen Vorschlag bei der Steuerrekurskommission zu melden hat, damit innert der vorerwähnten 30-tägigen Frist eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen werden kann; dass es die Umstände rechtfertigen, für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und somit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches für jedes Verfahren einzeln zu beantragen wäre, gegenstandslos ist;