dass nicht angenommen werden muss, dass eine Mittellosigkeit vorliegt, die es nicht erlauben würde, den Betrag in Raten zu bezahlen; dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten daher grundsätzlich abzuweisen ist; dass jedoch die Möglichkeit besteht, den geschuldeten Betrag statt auf einmal in mehreren Raten zu bezahlen; dass dies allerdings eine entsprechende Zahlungsvereinbarung des Gesuchstellers mit der Steuerrekurskommission innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung voraussetzt;