dass dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche in ähnlich gelagerten Fällen eine grosse Bedeutung zukommt und zudem nicht unerheblich ist, aus welchen Gründen die finanzielle Notlage eingetreten ist; dass aufgrund der bekannten Umstände, der verfügbaren Informationen und vorhandenen Unterlagen nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, dass die Bezahlung der Verfahrenskosten für den Gesuchsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die den betroffenen öffentlichen Interessen vorgeht;