-3- dass kein Erlass in Betracht kommt, wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, wegfallende Kosten) oder einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen wie z.B. bei einem hängigen IV-Gesuch) voraussichtlich beseitigt werden kann;