dass allerdings nicht jede finanzielle Notlage zu einem Härtefall führt, sondern in der Regel nur dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Mittellosigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg andauern wird bzw. keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht; dass die dauernde Mittellosigkeit notwendiges Kriterium für den Erlass ist, die Mittellosigkeit allein aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln vermag;