dass die Verpflichtung zur Bezahlung von gerichtlich auferlegten Verfahrenskosten insbesondere dann eine unzumutbare Härte darstellen kann, wenn sich die betroffene Person unverschuldet in einer finanziellen Notlage befindet bzw. wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht oder nur mit staatlicher Unterstützung zu bestreiten vermag, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass er von Sozialhilfe lebe und damit nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten (Ablehnungsbegehren) von CHF 200.-- zu begleichen;