dass sich die Zuständigkeit der Vizepräsidentin aus Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des Geschäftsreglements der Steuerrekurskommission vom 10. November 2010 (GeschR StRK, BSG, 162.624) ergibt; dass aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 10 VKD kein Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten besteht;