dass die zuständige Gerichtsbehörde gemäss Art. 10 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder stunden kann, sofern die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist; dass die Steuerrekurskommission daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist;