dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2023, welche am 26. April 2023 bei der Steuerrekurskommission in demselben Kuvert eingegangen ist, mittels welchem die Steuerrekurskommission dem Gesuchsteller das Urteil vom 17. März 2023 (Ablehnungsbegehren) zugestellt hat, sinngemäss beantragt hat, die Gebühr für die Verfahrenskosten sei aufzuheben, eventualiter werde der gesamte Entscheid angefochten; dass die Steuerrekurskommission den Gesuchsteller am 26. April 2023 darauf hingewiesen hat, dass seine Eingabe nur teilweise lesbar sei;