Steuerrekurs- Commission des recours kommission en matière fiscale des Kantons Bern du canton de Berne Nordring 8 Lettre signature 3013 Bern Telefon 031 636 25 30 A.________ 100 23 227 17. Januar 2024 aae 200 23 133 ZPV-Nr.: ________ In der Gesuchsache von A.________, - Gesuchsteller - betreffend Erlass der Kosten für das Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Rechnung 900157381 vom 15.05.2023) zieht die Steuerrekurskommission in Erwägung, dass die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) am 17. März 2023 über das von A.________ (Gesuchsteller) gestellte Ablehnungsbegehren (Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238) gegen die Präsidentin der Steuerrekurskommission ent- schieden hat; dass das Urteil vom 17. März 2023 dem Gesuchsteller am 30. März 2023 zugestellt worden ist; dass dem Gesuchsteller im Urteil vom 17. März 2023 Verfahrenskosten von CHF 200.-- auferlegt worden sind; dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2023, welche am 26. April 2023 bei der Steuer- rekurskommission in demselben Kuvert eingegangen ist, mittels welchem die Steuerrekurs- kommission dem Gesuchsteller das Urteil vom 17. März 2023 (Ablehnungsbegehren) zuge- stellt hat, sinngemäss beantragt hat, die Gebühr für die Verfahrenskosten sei aufzuheben, eventualiter werde der gesamte Entscheid angefochten; dass die Steuerrekurskommission den Gesuchsteller am 26. April 2023 darauf hingewiesen hat, dass seine Eingabe nur teilweise lesbar sei; dass die Steuerrekurskommission den Gesuchsteller darüber hinaus auch informiert hat, dass das Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Ablehnungsbegehren) mit Urteil vom 17. März 2023 für die Steuerrekurskommission abgeschlossen und seine Eingabe nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist eingetroffen sei; dass das Schreiben der Steuerrekurskommission vom 26. April 2023 dem Gesuchsteller gemäss Track & Trace am 3. Mai 2023 zugestellt worden ist; dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Mai 2023, welche am 16. Mai 2023 bei der Steuerre- kurskommission eingegangen ist, ausführt, dass seine Einsprache (recte: Beschwerde) rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen worden sei; dass die Steuerrekurskommission dem Gesuchsteller am 17. Mai 2023 erneut mitgeteilt hat, dass das Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Ablehnungsbegehren) abgeschlossen sei und deshalb auf die im Entscheid vom 17. März 2023 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwiesen werde; dass am 7. Juni 2023 das Kuvert mitsamt der Rechnung vom 15. Mai 2023 betreffend Verfah- renskosten im Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Ablehnungsbegehren) versehen mit handschriftlichen Notizen des Gesuchstellers an die Steuerrekurskommission retourniert worden ist; dass der der Gesuchsteller damit den Erlass der Verfahrenskosten (Ablehnungsbegehren) auf- grund seiner Mittellosigkeit sowie die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistands bean- tragt; dass die Steuerrekurskommission dem Gesuchsteller am 13. Juni 2023 mitgeteilt hat, dass er für die Prüfung des Erlassgesuchs diverse Unterlagen (u.a. ein aktuelles Monatsbudget mit- samt Belegen) bis 4. Juli 2023 einreichen müsse; dass der Gesuchsteller am 4. Juli 2023 ein Gesuch um Fristverlängerung bis 7. August 2023 eingereicht hat; dass das Gesuch von der Steuerrekurskommission dem Gesuchsteller am 5. Juli 2023 mit einer einmaligen und nicht weiter erstreckbaren Fristverlängerung bis 4. August 2023 bewilligt worden ist; dass die Steuerrekurskommission dem Gesuchsteller am 17. Juli 2023 den Brief vom 5. Juli 2023 mit A-Post Plus nochmals geschickt hat, nachdem die Post diesen mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert hat; dass der Gesuchsteller am 3. August 2023 (Posteingang 8.8.2023) erneut eine Fristverlängerung beantragt hat; -2- dass bei der Steuerrekurskommission am 9. August 2023 eine Stellungnahme des Gesuchstel- lers vom 4. August 2023 eingegangen ist, in der er bzgl. dem einverlangten Budget auf das miteingereichte Sozialhilfebudget verweist und überdies seinen Antrag betreffend unentgelt- licher Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistands bestätigt; dass die zuständige Gerichtsbehörde gemäss Art. 10 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) die auferlegten Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise erlassen oder stunden kann, sofern die Bezahlung für den Pflichti- gen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzuneh- men ist; dass die Steuerrekurskommission daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist; dass sich die Zuständigkeit der Vizepräsidentin aus Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des Geschäftsreglements der Steuerrekurskommission vom 10. November 2010 (GeschR StRK, BSG, 162.624) ergibt; dass aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 10 VKD kein Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten besteht; dass die Verpflichtung zur Bezahlung von gerichtlich auferlegten Verfahrenskosten insbesondere dann eine unzumutbare Härte darstellen kann, wenn sich die betroffene Person unver- schuldet in einer finanziellen Notlage befindet bzw. wenn sie ihren existentiellen Lebensun- terhalt nicht oder nur mit staatlicher Unterstützung zu bestreiten vermag, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass er von Sozialhilfe lebe und damit nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten (Ablehnungsbegehren) von CHF 200.-- zu begleichen; dass der Gesuchsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch die Steuerrekurskommission die im Schreiben vom 13. Juni 2023 geforderten Unterlagen, nicht eingereicht, sondern einzig eine Kopie des aktuellen Sozialhilfebudgets seiner Eingabe vom 4. August 2023 beigefügt hat; dass angesichts der dargelegten Einkommensverhältnisse zwar von einer angespannten finanzi- ellen Lage des Gesuchstellers auszugehen ist; dass allerdings nicht jede finanzielle Notlage zu einem Härtefall führt, sondern in der Regel nur dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Mittellosigkeit über einen längeren Zeit- raum hinweg andauern wird bzw. keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage be- steht; dass die dauernde Mittellosigkeit notwendiges Kriterium für den Erlass ist, die Mittellosigkeit al- lein aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln vermag; dass für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Mittellosigkeit vorliegt, massgeblich darauf abzustel- len ist, ob die Verfahrenskosten auch noch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren (analog Art. 127 OR) nicht beglichen werden können (es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können); -3- dass kein Erlass in Betracht kommt, wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Er- werbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, wegfallende Kosten) oder einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versiche- rungsleistungen wie z.B. bei einem hängigen IV-Gesuch) voraussichtlich beseitigt werden kann; dass dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staat- licher Ansprüche in ähnlich gelagerten Fällen eine grosse Bedeutung zukommt und zudem nicht unerheblich ist, aus welchen Gründen die finanzielle Notlage eingetreten ist; dass aufgrund der bekannten Umstände, der verfügbaren Informationen und vorhandenen Unter- lagen nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, dass die Bezahlung der Verfahrenskosten für den Gesuchsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die den betroffenen öffentli- chen Interessen vorgeht; dass nicht angenommen werden muss, dass eine Mittellosigkeit vorliegt, die es nicht erlauben würde, den Betrag in Raten zu bezahlen; dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten daher grundsätzlich abzuweisen ist; dass jedoch die Möglichkeit besteht, den geschuldeten Betrag statt auf einmal in mehreren Raten zu bezahlen; dass dies allerdings eine entsprechende Zahlungsvereinbarung des Gesuchstellers mit der Steu- errekurskommission innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung voraussetzt; dass sich der Gesuchsteller bezüglich einer allfälligen Zahlungsvereinbarung mit einem konkre- ten schriftlichen Vorschlag bei der Steuerrekurskommission zu melden hat, damit innert der vorerwähnten 30-tägigen Frist eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen werden kann; dass es die Umstände rechtfertigen, für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und somit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches für jedes Verfahren einzeln zu beantragen wäre, gegenstandslos ist; dass der Gesuchsteller zudem um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorlie- genden Verfahren ersucht hat; dass wenn die Voraussetzungen der Prozessbedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt sind, eine amtliche Vertretung beigeordnet wird, sofern die tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG); dass sich in einem Verfahren betreffend Erlass der Verfahrenskosten keine komplizierten Rechtsfragen stellen, die von einem juristischen Laien nicht bewältigt werden können, son- dern sich die Obliegenheit vielmehr darauf beschränkt, die finanzielle Situation darzulegen und mit geeigneten Belegen nachzuweisen; dass es sich somit rechtfertigt, das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen; -4- dass darüber hinaus einzig dem Gesuchsteller obliegen würde, sich um einen amtlichen Rechts- beistand zu bemühen; erkannt: 1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren Nr. 100 22 311 bzw. 200 22 238 (Ablehnungsbegehren) vor der Steuerrekurskommission wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird als gegen- standslos abgeschrieben. 4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 5. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Rechnungsführung des Generalsekretariats der Verwaltungsgerichtsbarkeit Freundliche Grüsse Steuerrekurskommission des Kantons Bern Cuccarède, Richterin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist einge- halten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle überge- ben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der be- schwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid ist beizulegen. -5-