Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, sie hätten ernstlich und im gebotenen Ausmass zur Klärung der Sachlage beigetragen. Dazu wären sie aber aufgrund ihrer grundsätzlichen Steuerpflicht im Jahr 2016 und der aussergewöhnlichen Umstände indes gehalten gewesen (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.4.6). Auch liegen keine Angaben vor, die nach der Beendigung des Auslandaufenthalts auf einen sonstigen Wohnsitz hinweisen würden. Die Steuerverwaltung hat somit annehmen dürfen, der inländische Wohnsitz stehe nach Beendigung des Auslandaufenthalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits ab 1. August 2016 in C.________ (Kanton Bern) fest.