Dazu kann es aber nicht ausreichen, wenn lediglich dargetan wird, es liege kein Wohnsitz (weder in der Schweiz noch im Ausland) vor und die Beweislast liege bei den Steuerbehörden. Es wäre von den Rekurrenten insbesondere zu erwarten gewesen, dass sie nicht nur passiv defensiv abstreiten, sondern aktiv aufzeigen, wie und wo sie sich in den streitbetroffenen Monaten des Jahres 2016 aufgehalten haben (objektives äusseres Merkmal; vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.4.3). Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, sie hätten ernstlich und im gebotenen Ausmass zur Klärung der Sachlage beigetragen.