4.7 Überhaupt erscheint die Mitwirkung der Rekurrenten als rein defensiv und setzt sich in keiner – jedenfalls nicht in einer fundierten – Weise mit dem von der Steuerbehörde geltend gemachten und mit Indizien untermauerten inländischen Wohnsitz auseinander. Den Rekurrenten ist trotz grundsätzlicher Beweislast der Steuerbehörden eine gewisse Mitwirkung zuzumuten (vgl. E. 3.7 und E. 4.1 hiervor). Dazu kann es aber nicht ausreichen, wenn lediglich dargetan wird, es liege kein Wohnsitz (weder in der Schweiz noch im Ausland) vor und die Beweislast liege bei den Steuerbehörden.