32). Obwohl die ISBerne lediglich die Einschreibung (bzw. die damalige Absicht) bestätigt hat, dass der Sohn in ihre internationale Schule gehen will (nicht aber den Besuch), ist dies doch ein weiteres Indiz, dass die Rekurrenten die Absicht gehabt haben, dauernd in der Nähe ihres Einsatzortes (Bern) zu verweilen. Dies umso mehr, als dem obgenannten Zusatzblatt des Lohnausweises der Rekurrentin zu entnehmen ist (vgl. E. 4.3 hiervor), dass das Kind nicht am Einsatzort, sondern in eine englischsprachige Schule gegangen ist. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten die Anmeldung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektiven nur als eine Massnahme "für den Fall, dass" bezeichnen, da