4.6 Entscheidender ist aber vielmehr, dass die Rekurrenten bis heute auch eine Antwort schuldig geblieben sind, wo sich ihr grundschulpflichtiger (..) Sohn in den Monaten August, September und Oktober 2016 aufgehalten hat bzw. wo er die Schule besucht hat. Auch seine Aufenthaltsorte können sie – wie bei der Rekurrentin – nicht nachweisen (vgl. Rekursschreiben vom 29.1.2023). Nicht zu vermuten ist, dass ihr Sohn in den drei Monaten bloss in den Ferien und zwischendurch in der Ostschweiz gewesen ist, ohne in die Schule zu gehen.