Da sich beide Rekurrenten ab 1. November 2016 ohnehin unstreitig im Kanton Bern (bzw. C.________) aufgehalten haben, manifestiert das Verhalten der Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes (kein weiterer Auslandeinsatz, Bezug von Ferien und Temporäreinsatz von der Zentrale in Bern aus) vielmehr die Absicht, dauerhaft am Einsatzort in Bern bzw. in der Nähe der Zentrale in Bern verbleiben zu wollen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Einsatz bzw. Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist (z.B. bis zum nächsten Auslandeinsatz) und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird.