4.4 Daran ändert im Weiteren nichts, dass sich die Rekurrenten gemäss Steuerverwaltung im Anschluss an den Auslandeinsatz (ferienhalber) rund zwei Wochen in Italien (31.7.-10.8.2016), eine Woche in Verbier/VS (ab 5.9.2016), sowie eine Woche in der K.________ und in L.________ (Oktober) aufgehalten haben sollen. Dies, weil kurze Auslandaufenthalte keinen Wohnsitz begründen können. Auch ändert daran nichts, dass die Rekurrentin zeitweise offenbar angeblich auch in der Ostschweiz gewohnt hat, wo sie ein Haus besitzt (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 2 f.; vgl. Steuererklärung 2016, pag. 2).