51 Abs. 3 und 6 VBPV-EDA) und gilt auch für den Ferienbezug. Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes in D.________ (E.________) ihre Tätigkeit wieder an der Zentrale in Bern aufgenommen haben bzw. es sich um in die Schweiz bzw. in den Kanton Bern zurückkehrende Angestellte des EDA handelt. Dabei ist unerheblich, dass die Rekurrentin offenbar