Die Leistungen des EDA nach der Beendigung des Auslandeinsatzes in D.________ (E.________) haben sich somit bei beiden Rekurrenten nach dem Einsatzort der Zentrale in Bern gerichtet. Dies wäre im Übrigen auch der Fall gewesen, wenn die Rekurrenten nach Beendigung des Auslandeinsatzes eine allfällige Auszeit (Sabbatical) bezogen hätten (vgl. Art. 51 Abs. 3 und 6 VBPV-EDA) und gilt auch für den Ferienbezug.