2021 / Januar", abgerufen am 6.5.2024). Vorliegend haben die Rekurrenten gemäss Steuerregister vor dem Auslandeinsatz (bzw. den Auslandeinsätzen) bereits im Kanton Bern (EG Bern) gewohnt und sich dann deutlich länger als vier Jahre im Ausland aufgehalten. Dass sie ab Sommer 2016 einen weiteren Auslandeinsatz gehabt hätten, wird nicht geltend gemacht und ist soweit unbestritten. Dementsprechend ist davon auszugehen (sog. "tatsächliche oder natürliche Vermutung"; vgl. BGer 4A_183/2020 vom 6.5.2021, E. 4.1), dass beide Rekurrenten nach dem Auslandeinsatz in D.__