4.2 Bei den Rekurrenten handelt es sich überdies um (versetzungspflichtige) Angestellte des EDA ("Diplomaten"; vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung, VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3). (Versetzungspflichtige) Angestellte des EDA können jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale (in Bern) versetzt werden (Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 VBPV-EDA). Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt (grundsätzlich) vier Jahre (vgl. Art. 132 Abs. 3 VBPV-EDA). Die grundsätzliche Möglichkeit einer Versetzung ist integraler Bestandteil ihrer Arbeitsverträge.