-9- nach wie vor unklar, ab wann sich die Rekurrenten im Kanton Bern physisch aufgehalten haben. Fest steht, dass dies ab November 2016 im Kanton Bern bzw. in der EG C.________ gewesen ist. Obgleich die Steuerverwaltung die Beweislast trägt, haben die Rekurrenten eine Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts. Sie hätten zumindest aufzeigen und belegen können, wo sie sich nach der Beendigung des Auslandeinsatzes aufgehalten haben. Die Rekurrenten weisen ihrerseits primär auf die Beweislast der Steuerverwaltung hin (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023) und helfen nur wenig mit (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.7).