O., N. 45 zu Art. 3 DBG). Der Steuerverwaltung ist deshalb beizupflichten (vgl. Vernehmlassung vom 10.3.2023, S. 3), dass jedermann zwangsläufig ein Wohnsitz zugeordnet wird. Es soll sich niemand einer Rechtswirkung durch die Einrede entziehen können, er habe nirgends einen Wohnsitz (vgl. Eugen Bucher, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 24 ZGB).