Dazwischen haben sich die Rekurrenten nach eigenen Angaben (ferienhalber) an verschiedenen Orten im Ausland und in der Schweiz aufgehalten, ohne jedoch einen (gemeinsamen) festen Wohnsitz zu begründen (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023 und 14.11.2018 [pag. 54]). Die Rekurrenten behaupten somit letztlich, sie hätten nach der Beendigung ihres Auslandeinsatzes weder im Ausland noch in der Schweiz (auch nicht in der Ostschweiz) einen (steuerrechtlichen) Wohnsitz begründet (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023). Auch im Steuerrecht gilt aber grundsätzlich, dass jedermann einen Wohnsitz hat (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., N. 45 zu Art. 3 DBG).