4. Vorliegend haben beide Rekurrenten ihren Auslandeinsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit für das EDA in D.________ (E.________) im Sommer 2016 unstreitig beendet. Anschliessend haben sie im Ausland unstreitig keinen neuen Wohnsitz begründet. Per 1. November 2016 (Rekurrent) bzw. 1. Dezember 2016 (Rekurrentin) haben beide Rekurrenten offenbar eine (neue) Stelle an der Zentrale in Bern angetreten. Dazwischen haben sich die Rekurrenten nach eigenen Angaben (ferienhalber) an verschiedenen Orten im Ausland und in der Schweiz aufgehalten, ohne jedoch einen (gemeinsamen) festen Wohnsitz zu begründen (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 29.1.2023 und 14.11.2018 [pag.