SB.2021.00088 vom 24.8.2022, E. 3.2). Obwohl die Mitwirkungspflicht nicht wie beim angeblichen Wegzug aus einer bisher bestehenden Steuerpflicht hergeleitet werden kann, steht vorliegend eine unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2016 im Kanton Bern aber grundsätzlich fest (Stichtag: 31.12.2016). Es stellt sich vorliegend nur die Frage, ab wann die unterjährige Steuerpflicht im Jahr 2016 begonnen hat, weshalb von den Rekurrenten zumindest eine Mitwirkung bzw. Substantiierung zur Klärung dieser Frage erwartet werden kann.