Meint die Steuerbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.4). Bei Zuzügern sind denn auch intensivere Untersuchungen zwecks Nachweises des steuerrechtlichen Wohnsitzes erforderlich, während der Kanton Bern im Fall des Wegzugs von der Vermutung des Fortbestands des steuerrechtlichen Wohnsitzes profitieren kann (vgl. VGE ZH SB.2021.00088 vom 24.8.2022, E. 3.2).