Im Fall des (angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem anderen Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin grundsätzlich keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine Beweislasterleichterung zugunsten der Steuerbehörde (wie beim [angeblichen] Wegzug), die sich