SR 210) zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (sog. Normentheorie; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.3.1).