Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton. Art. 105 Abs. 1 DBG enthält eine identische Regelung für die direkte Bundessteuer (Lissi/Dini, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 4b StHG).