Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 DBG). Der frühestmögliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist aber der Tag der Einreise (Oesterhelt/Seiler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 8 DBG). Besteht die Steuerpflicht aufgrund von Zuzug aus dem Ausland nicht während einer ganzen Steuerperiode, wird die Steuer auf dem Einkommen erhoben, das während der Steuerpflicht erzielt worden ist ("Steuerbemessung bei unterjähriger Steuer-