zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 2 StG verwirklichen. Nicht massgebend sind rein formale Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung in der schweizerischen (bzw. bernischen) Zuzugsgemeinde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.