Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG).