3.4 Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerrechtlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Es wird dabei nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen. Auch ein von vorherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 24 zu Art.