Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bildet der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur eines unter mehreren Vorrang-Kriterien (Peter Locher, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG).