Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., 1976, N. 19 zu Art. 23 ZGB). Der Lebensmittelpunkt ist aber letztlich vor allem dann relevant, wenn Beziehungen zu mehreren Orten in Frage stehen. Man sieht dies im internationalen Verhältnis, wo jemand nicht selten in zwei Staaten "ansässig", d.h. nach internem Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.