O., N. 16 zu Art. 3 DBG). Ohne (erstmaligen) Aufenthalt genügt ein noch so ausgeprägter Wille zur Wohnsitznahme nicht. Andererseits ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Unter Umständen kann aber sogar auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts verzichtet werden. An seine Stelle tritt eine anderweitige physische Präsenz, die erkennen lässt, dass an jenem Ort der Lebensmittelpunkt besteht. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass am neuen Wohnsitzort trotz der fehlenden körperlichen Anwesenheit der Lebensmittelpunkt tatsächlich angenommen werden kann (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art.