Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist nämlich auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form des Aufhaltens fixiert, sondern er knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Ein Hotelzimmer kann beispielsweise als Ort des tatsächlichen Aufhaltens genügen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 15 zu Art. 3 DBG). Physische Anwesenheit ist – wie bereits dargelegt – in erster Linie zur Begründung des Wohnsitzes unerlässlich (Peter Locher, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 16 zu Art. 3 DBG).