-5- 3.3 Um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, ist somit in aller Regel vorab ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig. Dieser Aufenthalt muss dabei eine gewisse Intensität aufweisen. Er darf sich nicht auf eine blosse Anwesenheit beschränken, sondern muss ein eigentliches Wohnen in Räumen beinhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 3 DBG). Nicht erforderlich ist dabei, dass die natürliche Person an jenem Ort, wo sie sich tatsächlich aufhält, über eine eigene Wohnung verfügt.