Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein. Ist ein Wohnsitz einmal ordnungsgemäss begründet, dann besteht er grundsätzlich fort (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., 2019, N. 12 zu Art. 3 DBG).