StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: (1) zum einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal), (2) während zum andern eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 3 DBG). Allerdings müssen diese beiden Voraussetzungen nicht jederzeit in gleicher Intensität erfüllt sein. Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung gegeben sein.