3.2 Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 4 Abs. 2 StG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: