Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht. Da die einschlägigen kantonalen Bestimmungen harmonisiert sind und soweit interessierend mit dem DBG übereinstimmen, kann insoweit auch auf Rechtsprechung und Literatur zum Bundessteuerrecht abgestellt werden (VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 3.1).