3.1 Die Rekurrenten haben ihren Auslandeinsatz im E.________ im Sommer 2016 aufgegeben. Danach haben sie sich nach eigenen Angaben in den Monaten August bis Oktober 2016 an verschiedenen Orten in der Schweiz und im Ausland ohne festen Wohnsitz aufgehalten. Das DBA-E.________ kommt vorliegend somit nicht (mehr) zur Anwendung. Ob die Rekurrenten im Jahr 2016 bereits ab 1. August 2016 oder erst ab 1. November 2016 im Kanton Bern steuerpflichtig geworden sind, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht.