SR 642.11) wurden sie in der Schweiz am Heimatort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die in Art. 3 Abs. 5 DBG vorgesehene Lösung gilt aber nur für die direkte Bundessteuer, nicht aber für die (hier interessierenden) Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. BGer 2C_839/2009 vom 1.4.2010, E. 2.2.1). Die auf dem Völkerrecht beruhende persönliche Steuerbefreiung für Diplomaten gilt zudem nur für die Dauer ihrer offiziellen Entsendung. Bleiben sie danach beispielsweise weiterhin im Empfangsstaat, so werden sie dort grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (Michael Engelschalk, a.a.O., N. 13b zu Art. 28 OECD-MA).